Elternvertretungen und Niedersächsisches Schulgesetz
Zu einer lebendigen Schule mit eigenem Profil gehören nicht nur Schüler und Lehrkräfte sondern sie braucht auch die Mitwirkung der Eltern. Um die engagierte Arbeit interessierter Eltern zu unterstützen und zu befördern, ist ein neuer Internet-Ratgeber für Elternvertreter in Niedersachsen entwickelt worden. Die Informationen und praktischen Tipps, die in der Landeszentrale für politische Bildung erarbeitet wurden, gibt es unter der Adresse:www.elternrat-niedersachsen.info
Klassenelternschaft (§§ 88‑90 NSchG)
Die Klassenelternschaft besteht aus allen Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse. Eltern können durch Personen vertreten werden, denen die Erziehung des Schülers anvertraut ist (siehe § 55 NSchG). Bei Wahlen und Abstimmungen haben beide Elternteile zusammen für ein Kind eine Stimme.
Aufgaben (§ 96 NSchG)
Die Klassenelternschaft berät alle die Klasse betreffenden Fragen und Probleme und bereitet darüber hinaus Entscheidungen ‑ z. B. auch des Schulelternrates ‑ vor. Auch sollte die Klassenelternschaft wichtige Entscheidungen der Klassenkonferenz vorbereiten, um ihrem Vertreter dort (mindestens 1 mit Stimmrecht) eine Orientierungshilfe zu geben.
Die oder der Vorsitzende der Klassenelternschaft sollte
- Interesse dafür haben, dass alle Kinder der Klasse miteinander auskommen
- Interesse für regelmäßige Gespräche mit Eltern, Lehrern und Schülern und
- Interesse für die Vertretung der Klassenelternschaft im Schulelternrat besitzen.
Elternvertreter in Konferenzen sollten
- Toleranz gegenüber Bürokratie und Formelkram,
- Eigensinn bei der Vertretung von An- und Aufträgen der Eltern und
- die Kunst der Übersetzung von Erlassen, Protokollen und Beschlüssen für die Klassenelternschaft besitzen.
Der Schulelternrat wird nicht gewählt, sondern aus den Vorsitzenden der Klassenelternschaften gebildet. Nach § 90 NSchG ‑ Regelung durch besondere Ordnung ‑ kann der Schulelternrat u.a. beschließen, dass dem Schulelternrat zusätzlich zu den Vorsitzenden der Klassenelternschaften oder an deren Stelle ihre Stellvertreter angehören. Diese haben dann selbstverständlich auch Rede‑, Antrags‑ und Stimmrecht. Ein entsprechender Beschluss des Schulelternrates sollte dann auch Bestandteil der Geschäftsordnung des Schulelternrates sein.
Die Mitglieder des Schulelternrates, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen ‑ nach Ablauf ihrer Wahlperiode ‑ ihr Amt bis zu den Neuwahlen (längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten) fort.